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   SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17   

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SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17 (https://dejure.org/2017,66292)
SG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2017 - S 166 KR 569/17 (https://dejure.org/2017,66292)
SG Berlin, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - S 166 KR 569/17 (https://dejure.org/2017,66292)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine

    Auszug aus SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17
    Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. Juli 2016 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 12 KR 4/14 R, Urteil vom 29. Juli 2015) die Erstattung von Beiträgen, welche diese seit Juli 2015 auf die Zahlungen der Lufthansa geleistet habe.

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R).

    34 Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw., die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der zuständige Senat des BSG an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl. BAG, Urteil vom 28. Oktober 2008, 3 AZR 317/07, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 18. März 2003, 3 AZR 315/02).

    Im Anschluss hieran hat das BSG die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von gewährtem Überbrückungsgeld nach

    Auszug aus SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17
    34 Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw., die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der zuständige Senat des BSG an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl. BAG, Urteil vom 28. Oktober 2008, 3 AZR 317/07, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 18. März 2003, 3 AZR 315/02).

    Im Anschluss hieran hat das BSG die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R).

  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 153/91

    Lebensversicherung für eine Übergangszeit.

    Auszug aus SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17
    Allerdings lässt sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (BSG, aaO, jeweils unter Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003, L 9 KR 410/01 (Zusage einer befristeten "Firmenrente" für Flugbegleiter ab dem 55. Lebensjahr; SG Hannover, Urteil vom 20. Juli 1999, S 11 KR 114/98 (Seeleute) sowie BAG, Urteil vom 10. März 1992, 3 AZR 153/91 (Verkehrsflugzeugführer); siehe auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2016 - L 5 KR 333/15 -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2016 - L 5 KR 333/15

    Gewährung von Abfindungszahlungen in monatlichen Teilbeträgen

    Auszug aus SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17
    Allerdings lässt sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (BSG, aaO, jeweils unter Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003, L 9 KR 410/01 (Zusage einer befristeten "Firmenrente" für Flugbegleiter ab dem 55. Lebensjahr; SG Hannover, Urteil vom 20. Juli 1999, S 11 KR 114/98 (Seeleute) sowie BAG, Urteil vom 10. März 1992, 3 AZR 153/91 (Verkehrsflugzeugführer); siehe auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2016 - L 5 KR 333/15 -, juris).
  • BSG, 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von "Altersrenten" einer

    Auszug aus SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17
    Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden (stRspr, z.B. BSG, Urteil vom 25. Mai 2011, B 12 P 1/09 R).
  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07

    Abgrenzung Betriebsrenten - Übergangsgelder

    Auszug aus SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17
    34 Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw., die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der zuständige Senat des BSG an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl. BAG, Urteil vom 28. Oktober 2008, 3 AZR 317/07, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 18. März 2003, 3 AZR 315/02).
  • SG Hannover, 20.07.1999 - S 11 KR 114/98
    Auszug aus SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17
    Allerdings lässt sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (BSG, aaO, jeweils unter Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003, L 9 KR 410/01 (Zusage einer befristeten "Firmenrente" für Flugbegleiter ab dem 55. Lebensjahr; SG Hannover, Urteil vom 20. Juli 1999, S 11 KR 114/98 (Seeleute) sowie BAG, Urteil vom 10. März 1992, 3 AZR 153/91 (Verkehrsflugzeugführer); siehe auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2016 - L 5 KR 333/15 -, juris).
  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

    Auszug aus SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17
    34 Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw., die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der zuständige Senat des BSG an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl. BAG, Urteil vom 28. Oktober 2008, 3 AZR 317/07, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 18. März 2003, 3 AZR 315/02).
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des Grundsatzes der mündlichen

    Auszug aus SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17
    Eine wesentliche Änderung der Verfahrenslage seit der Erklärung der Beteiligten, die zur Unwirksamkeit des Einverständnisses führen würde (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003, B 2 U 32/02 R), ist nicht eingetreten.
  • BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Auszug aus SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17
    Leistungen sind u.a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006, B 12 KR 5/06 R).
  • LSG Berlin, 22.10.2003 - L 9 KR 410/01

    Berücksichtigung einer gewährten Firmenrente bei der Beitragsbemessung in der

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 KR 857/19

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter

    Nach diesen Grundsätzen ist der Anknüpfungspunkt der Firmenrente nach § 2 Abs. 4 TV ÜV, die dauernde Flugdienstuntauglichkeit, als Fall der Erwerbsminderung zu sehen (aA SG Berlin 15.12.2017, S 166 KR 569/17; LSG Baden-Württemberg 18.10.2018, L 5 KR 3379/18 ER-B, nv).
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